Personen Meinung Deutschland Hauptstadtseite Israel Weltgeschehen Bei uns zu Gast Aus den Gemeinden Vermischtes Porträt Kultur Bücher Geschichte Wissenschaft und Bildung Diaspora Interreligiöser Dialog Judentum Heute Religion und Tradition Reise Personenkalender Jugend Medien Leserkommentare![]() ![]() | ![]() "Im Spektrum der Religionsfreiheit"Ein 16-jähriger Berliner Muslim erstreitet vor Gericht sein Recht auf Gebet in der Schule und löst eine neue Debatte um Religion in staatlichen Einrichtungen aus
Beten in der Schule. Für den 16-jährigen Yunus Mitschele ist das nun einmal täglich in einem separaten Raum möglich. Ende September entschied das Berliner Landesverwaltungsgericht, dass ein Gymnasium im Stadtteil Wedding die Anrufung Allahs für den gläubigen Muslim innerhalb des Schulgebäudes hinnehmen muss. Außerhalb der Unterrichtszeiten ist es dem Schüler demnach freigestellt, seinen religiösen Verpflichtungen innerhalb des staatlichen Hauses nachzukommen. Der Berliner Senat kündigte an, das Urteil genau zu prüfen und gegebenenfalls in Berufung zu gehen: Man fürchtet um die Neutralität der Einrichtungen und möchte keine «Glaubensinseln» entstehen lassen, die die verfassungsmäßige Säkularität gefährden.
Begründet haben die Richter ihre Einschätzung mit dem allgemeinen Recht auf Religionsfreiheit. Nicht nur die stillen innersten Überzeugungen, die ein Mensch in sich trage, fielen unter dieses Grundrecht. Auch Glaubensformen und -praktiken, die einer Mehrheit der ansässigen Bürger fremd seien, sollten uneingeschränkt ausgeübt werden dürfen. Die Freiheit, seine religiöse Überzeugung zum Beispiel in Form eines Gebets öffentlich kundzutun, dürfe nicht verwehrt werden. Da der Jugendliche in diesem Fall nur außerhalb der Unterrichtszeiten eine Erlaubnis zur Zwiesprache mit Allah erhält, sei auch der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt.
Konkretere Auswirkungen, auch für jüdische Schüler, sind nicht zu vermuten. Da der Samstagsunterricht weitgehend abgeschafft wurde, können auch orthodoxe Juden den Schabbat begehen, ohne mit säkularen Einrichtungen in Konflikt zu geraten. Die drei vorgeschriebenen Gebete am Morgen, Nachmittag und Abend können ebenfalls meist im privaten Umfeld verrichtet werden.
Antrag als «ernsthaft» bewertet
Die Differenzen zwischen dem gläubigen Schüler und seiner Schule begannen vor zwei Jahren. Die Schulleiterin des Diesterweg-Gymnasiums hatte dem jetzigen Kläger untersagt, im Unterrichtsgebäude zu beten, nachdem sie den Jugendlichen und einige seiner Glaubensbrüder beim gemeinsamen Gebet gen Mekka gesehen hatte. Daraufhin zog der Junge mit Unterstützung seines Vaters, einem deutschen Konvertiten, vor Gericht. Im März beschied das Berliner Verwaltungsgericht per Eilbeschluss, dass die Möglichkeit zum Wahrnehmen religiöser Verpflichtungen geschaffen werden müsse. Diese Entscheidung wurde nun bestätigt.
Frequentiert wird der Raum, den die Schule Yunus inzwischen zur Verfügung gestellt hat, allerdings selten. Nur wenige beten in dem abgelegenen Eckchen und Forderungen von Schülern anderer Bildungseinrichtungen nach einer vergleichbaren Gebetsräumlichkeit sind bislang nicht bekannt.
Der Experte Mathias Rohe, Islamwissenschaftler, Jurist und bei Gericht hinzugezogener Fachkundiger, bewertete den Antrag des Jugendlichen als ernsthaft. Yunus wolle weder provozieren noch extreme Positionen des Islam verbreiten. Er vertrete im Gegenteil eine «plausible Meinung im Spektrum der Religionsfreiheit». So erklärte sich der Schüler beispielsweise dazu bereit, während der Sommermonate generell nur zu Hause zu beten, da der Sonnenstand es in dieser Zeit zulasse. Nur während der kurzen Wintertage bestehe er darauf, in der Schule beten zu können, um die vorgeschriebenen Anrufungen im korrekten Zeitrahmen vollziehen zu können.
Diskussion um Feiertage angeheizt
Erwartungsgemäß löste die gerichtliche Entscheidung heftige Diskussionen aus. Nicht nur andere Schulen, die sich nun mit betenden Pennälern konfrontiert sehen könnten - und weniger strenggläubigen Schülern dieses Verhalten ihrer Klassenkameraden angemessen erklären müssten - halten die Tragweite des Rechtsspruchs für enorm. In einer gesamtgesellschaftlichen Diskussion gilt es einmal mehr abzuwägen: Wie weltanschaulich neutral müssen staatliche Einrichtungen sein und wie sollte sich diese Neutralität ausdrücken? Wenn in bayerischen Klassenräumen keine Kruzifixe hängen und sogar in türkischen Universitäten keine Kopftücher getragen werden dürfen, muss einer religiösen Minderheit dann Raum zum Gebet gegeben werden? Wirkt es der Integration entgegen, wenn demnächst theoretisch kontrolliert werden kann, wer die Pausen auf dem Pausenhof und wer sie mit seinen Glaubensbrüdern im Gebet verbringt?
Andererseits: Wieso erregt es die Gemüter nicht, wenn ein Jude oder ein Christ vor dem Verzehr der Schulmilch ein Dankgebet spricht - und warum wird ein gläubiger Muslim automatisch mental in die Nähe des Fundamentalismus gerückt, wenn er ein ähnliches Recht beansprucht? Wen hat es zu interessieren, wie ein junger Mensch seine freie Pausenzeit nutzt, so lange er weder aggressiv missioniert noch eindeutig religiöse Symbole und eine ausschließliche Nutzung für den bereitgestellten Raum fordert?
Anstatt diese wichtigen Fragen diskursiv anzugehen, driftete die Debatte während der letzten Wochen in ganz andere Richtungen und drehte sich dabei häufig im argumentativ minimalradialen Kreis. Erregt wurde sich vor allem darüber, dass die Schule verpflichtet worden sei, Räumlichkeiten für das Gebet zu reservieren - ein Sachverhalt, der in der Tat gar nicht vorliegt. Weder schrieben die Richter und Schöffen der Bildungseinrichtung vor, Teile des Gebäudes ausschließlich für Glaubensbekundungen zur Verfügung zu stellen, noch hatte der Kläger Derartiges verlangt. Der Rechtsstreit behandelte ausschließlich die Anrufung Gottes als solche, nicht aber ein etwaiges Raummonopol. Angeheizt wurde die Debatte noch durch die Forderung von Seiten des Vorsitzenden der Türkischen Gemeinde in Deutschland, ebenso des Zentralrats der Juden in Deutschland, einen muslimischen, respektive einen jüdischen Feiertag einzuführen. Um die eigentliche Frage, inwieweit der private Glaube in den öffentlichen Raum hineinzuragen hat, wurde sich wenig geschert.
Das Gesetz schreibt dem Staat weltanschauliche Neutralität vor; in welchem Maße der Bürger seinen Glauben als Individuum in die Welt tragen darf, bleibt undefiniert. Wie privat und wie öffentlich die jeweilige Konfession bleiben darf und muss, gilt es nun durch einen Konsens aller Bürger - Juden, Christen, Muslime, Atheisten, Hindus oder was immer sie sein mögen - zu entscheiden. |